Gericht viebietet Werbung für Rotlicht auf Autos
Samstag, November 21st, 2009Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 2009.
… Die Verwendung des Kleinlastwagens des Antragstellers mit der derzeit darauf angebrachten Werbung im öffentlichen Straßenverkehr und auf anderen öffentlich einsehbaren Flächen verstößt gegen § 119 Abs. 1 und 3 OWiG.

Nach § 119 Abs. 1 OWiG handelt ordnungswidrig, wer öffentlich in einer Weise, die geeignet ist, andere zu belästigen, oder in grob anstößiger Weise durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen oder durch das öffentliche Zugänglichmachen von Datenspeichern Gelegenheit zu sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt. Nach § 19 Abs. 3 OWiG handelt ferner ordnungswidrig, wer öffentlich Schriften, Ton- oder Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen oder Darstellungen sexuellen Inhalts an Orten ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, an denen dies grob anstößig wirkt. Eine Belästigung im Sinne des Absatzes 1 ist eine nicht nur geringfügige Beeinträchtigung des Wohlbefindens. Eine grob anstößige Wirkung ist dann anzunehmen, wenn die jeweilige Handlung in einer Weise aufdringlich ist, dass sie – auch unter Berücksichtigung gewandelter
gesellschaftlicher Wertungen bei der Beurteilung sexueller Verhaltensweisen – nicht mehr zumutbar erscheint.
Die in Rede stehende Werbung ist nach diesen Maßstäben geeignet, andere mehr als nur geringfügig zu belästigen. Mit ihr wird zudem in grob anstößiger Weise durch Verbreitung von Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu sexuellen Handlungen angekündigt. Dass die Werbung dazu angetan ist, auf Dritte, insbesondere auf Kinder und Jugendliche belästigend und grob anstößig zu wirken, ergibt sich aus der besonderen Größe und Aufdringlichkeit der auf dem Fahrzeug angebrachten entwürdigenden Darstellungen. Den insoweit angeführten Erwägungen des Antragsgegners, die Werbung überschreite das gebotene Maß an Zurückhaltung und die abgebildeten Frauen würden zu einem beliebig austauschbaren Sexualobjekt herabgestuft, ist zuzustimmen. Die großformatige Abbildung auf der Hecktür des Fahrzeugs stellt bereits durch ihre Größe sowie die Perspektive und die Wahl des gezeigten Ausschnitts das Geschlechtliche in den Vordergrund und würdigt die dargestellte
nahezu unbekleidete Frau zum Objekt geschlechtlicher Begierde herab. Die Abbildung zeigt das entblößte Gesäß einer Frau, das die Breite des Fahrzeugs etwa zu Zweidritteln ausfüllt; Kopf, Schultern und Beine der Frau sind abgeschnitten. Im Straßenverkehr werden mit dieser aufdringlichen Bebilderung Verkehrsteilnehmer konfrontiert, ohne sich dem – etwa an Ampeln oder in Staus – entziehen zu können. Dies geschieht – unter gleichzeitiger Verwirklichung des Tatbestands von § 119 Abs. 3 OWiG – auch an Orten, die eine besondere Schutzbedürftigkeit und Sensibilität aufweisen und an denen die Bevölkerung auch unter den gewandelten gesellschaftlichen Verhältnissen im allgemeinen nicht mit belästigenden Begleiterscheinungen der Prostitution
rechnen muss.
Die Ausführungen des Antragsgegners zu den seitlich auf dem Fahrzeug angebrachten Darstellungen mit jeweils einer nur spärlich bekleideten, maskierten Frau werden durch die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht entkräftet. Insbesondere ist die Abbildung nicht schon deshalb von der Allgemeinheit hinzunehmen, weil die Frau -wie der Antragsteller geltend macht – mit einem “Stringhöschen” bekleidet und die Brust von ihren Haaren verhängt ist. Entscheidend ist auch insoweit der Gesamteindruck der Darstellung, die durch die Angabe einer Internetadresse und den Zusatz “Erotik
-Portal, L. ” in Verbindung mit einer die Fahrzeugseiten ausfüllenden, übergroßen Abbildung einer kaum bekleideten Frau in besonders aufdringlicher Weise erkennbar für Gelegenheiten zu sexuellen Handlungen wirbt. Dabei lässt die tierähnliche Maske der Frau erkennen, dass es dem Antragsteller nicht lediglich um eine unbedenkliche Anonymität geht, sondern vor allem auch darum, sie als Objekt
sexueller Begierde erscheinen zu lassen. Gerade daraus erhofft er sich die bezweckte Werbewirkung, die potentielle Kunden veranlassen soll, die beworbene Erotik-Seite einzusehen. Damit schafft die Abbildung zugleich für Kinder und Jugendliche, die Zugang zum Internet haben, einen erheblichen Anreiz, ihrer Neugier nachzugehen, was es mit einer in dieser auffälligen Weise beworbenen Internetseite auf sich haben mag.
Ob die vom Antragsteller angeführte weitere Werbung in ähnlicher Weise grob anstößig ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, weil sie nicht streitgegenständlich ist. Der erst im Laufe des Verfahrens gegebene Hinweis des Antragstellers auf den Bus einer “Erotic Lounge” mag dem Antragsgegner im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG Anlass zur Prüfung geben, ob auch dagegen ordnungsrechtlich vorzugehen ist. Er führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Ordnungsverfügung. Denn der Antragsteller zeigt damit keine Umstände auf, die auf eine gleichheitswidrige Verwaltungspraxis des Antragsgegners schließen lassen. Dessen ungeachtet hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass im Fall der Werbung für Dessous und ein Sonnenstudio der Tatbestand des § 119 Abs. 1 OWiG offensichtlich nicht einschlägig ist. Dasselbe gilt für die Werbung einer Bedachungsfirma. Selbst wenn diese Werbung ebenfalls grob anstößig und
belästigend wäre, würde sie wegen des andersartigen Werbegegenstands nicht gegen § 119 Abs. 1 OWiG verstoßen. Danach kommt es entscheidend darauf an, ob die Gelegenheit zu sexuellen Handlungen beworben wird.
Zugleich verwirklicht die streitgegenständliche Werbung des Antragstellers den Tatbestand des § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG, weil durch den Hinweis auf die Internetseite seines Erotik-Portals “Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen” angekündigt wird. Insoweit kommt es nicht auf eine belästigende Wirkung oder grobe Anstößigkeit an. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Verbotsnorm allerdings eine konkrete Eignung der Werbung voraus, den Schutz der Allgemeinheit, vor allem denjenigen von Kindern und Jugendlichen, vor den mit der Prostitution generell verbundenen Gefahren und Belästigungen zu beeinträchtigen. Eine solche konkrete Beeinträchtigung von Rechtsgütern ist etwa anzunehmen, wenn die Werbung nach Aufmachung, Inhalt oder Umfang nicht in der gebotenen Zurückhaltung erfolgt oder nach der Art des Werbeträgers und seiner Verbreitung geeignet ist, die schutzwürdigen Rechtsgüter zu gefährden.
Diese Voraussetzungen sind zwar bei Kleinanzeigen in Zeitungen, wie sie Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs waren, nicht gegeben. Sie liegen jedoch bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofs waren, nicht gegeben. Sie liegen jedoch bei der im Streit stehenden großformatigen Fahrzeugwerbung des Antragstellers aus den oben angeführten Gründen im Hinblick auf die besondere Aufdringlichkeit der Werbung und ihre Verbreitungsart vor. Auch unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983) verbleibt es nach dem unveränderten § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zumindest bei einem Verbot solcher Werbung für entgeltliche sexuelle Handlungen, die – wie hier – nicht in der gebotenen Zurückhaltung erfolgt. Das Prostitutionsgesetz hatte lediglich die Zielrichtung, die Rechtsstellung der Prostituierten – nicht die der Kunden, der Bordellbetreiber und anderer – vor
allem im zivil- und sozialversicherungsrechtlichen Bereich zu verbessern. Damit sollte aber nicht die Prostitution einschließlich ihrer negativen Begleiterscheinungen gefördert werden.
Bereits die Gesetzesbegründung zum Prostitutionsgesetz weist darauf hin, dass der Sittenwidrigkeitseinwand lediglich gegenüber dem Entgeltanspruch der Prostituierten nicht mehr erhoben werden kann. Ansprüchen auf sexuelle Leistungen gegenüber der Prostituierten soll dagegen weiter die Sittenwidrigkeit entgegen gehalten werden können, weil es insoweit an der Freiwilligkeit der Tätigkeit fehlt. Auch soll der Schutz von Minderjährigen gewährleistet bleiben. …
OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2009, Az.: 5 B 464/09:
http://www.doerre.com/jugendschutz/20090624_ovg-nrw_werbung.pdf
VG Köln, Beschluss vom 18. März 2009, Az.: 20 L 165/09:
http://www.doerre.com/jugendschutz/20090318_vg-k_werbung.pdf